Arbeitnehmererfindung

Arbeitnehmererfindung
Arbeitnehmererfindung,
 
eine patent- oder gebrauchsmusterfähige Erfindung, die ein Arbeitnehmer (auch ein Beamter oder Soldat) während der Dauer des Arbeitsverhältnisses macht (Gesetz über Arbeitnehmererfindung vom 25. 7. 1957). Das Gesetz unterscheidet Diensterfindungen, freie Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge. Diensterfindungen sind während der Dauer des Arbeitsverhältnisses (auch in der Freizeit) gemachte Erfindungen, die entweder aus der dem Arbeitnehmer obliegenden Tätigkeit entstanden sind oder maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten am Arbeitsplatz beruhen. Freie Erfindungen sind die sonstigen Erfindungen. Technische Verbesserungsvorschläge sind Vorschläge für sonstige technische Neuerungen, die nicht patent- oder gebrauchsmusterfähig sind. Diensterfindungen sind dem Arbeitgeber schriftlich zu melden, der sie gegen eine zu vereinbarende angemessene Vergütung (Richtlinien des Bundesarbeitsministers) unbeschränkt oder beschränkt durch schriftliche Erklärung in Anspruch nehmen kann. Kommt keine Einigung hinsichtlich der Vergütung zustande, setzt sie der Arbeitgeber schriftlich fest; dagegen kann der Arbeitnehmer schriftlich widersprechen, das Schiedsverfahren einleiten und unter bestimmten Voraussetzungen Klage zur Patentstreitkammer erheben. Die Anmeldung der patentrechtlichen Schutzrechte obliegt, soweit er die Arbeitnehmererfindung in Anspruch nimmt, dem Arbeitgeber. Eine nicht in Anspruch genommene Diensterfindung wird ohne Einschränkung frei. Freie Erfindungen sind dem Arbeitgeber mitzuteilen und zur nichtausschließlichen Benutzung gegen angemessene Bedingungen anzubieten, wenn die Erfindung in den Arbeitsbereich des Betriebes des Arbeitgebers fällt (weiteres Verfahren wie bei Diensterfindungen). Technische Verbesserungsvorschläge können ohne weiteres vom Arbeitgeber gegen Vergütung (Verfahren wie bei Diensterfindung) übernommen werden; sie sind oft Gegenstand von Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung. Für Arbeitnehmererfindungen gilt die VO über die steuerliche Behandlung der Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen vom 6. 6. 1951 (halber Steuersatz bei der Lohnsteuer). Für Verbesserungsvorschläge gilt eine entsprechende VO vom 18. 2. 1957 (Prämien bis zu 200 DM gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn).
 
In Österreich muss die Überlassung von Diensterfindungen bei privatrechtlichen Dienstverhältnissen ausdrücklich vereinbart sein (schriftlich oder durch Kollektivvertrag), bei öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen bedarf es dessen nicht (§§ 6-19 Patentgesetz 1970).
 
In der Schweiz gehört die Arbeitnehmererfindung dem Arbeitgeber, wenn sie der Arbeitnehmer bei Ausübung seiner Tätigkeit in Erfüllung seiner Vertragspflicht gemacht hat. Ist die Arbeitnehmererfindung nur »bei Gelegenheit« der Arbeit gemacht worden, steht sie ohne gegenteiligen schriftlichen Vorbehalt des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer zu (Art. 332 OR).

Universal-Lexikon. 2012.

Игры ⚽ Нужен реферат?

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Arbeitnehmererfindung — Eine Arbeitnehmererfindung (Diensterfindung) ist eine patent oder gebrauchsmusterfähige Erfindung, die ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Dienstpflicht geschaffen hat. Nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz hat der Arbeitgeber grundsätzlich… …   Deutsch Wikipedia

  • Arbeitnehmererfindung — ⇡ Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von ⇡ Arbeitnehmern sowie Beamten und Soldaten. Patent und Gebrauchsmustergesetz gehen vom Erfindergrundsatz aus, demzufolge das Recht an der Erfindung mit deren Fertigstellung in der Person… …   Lexikon der Economics

  • freie Erfindung — ⇡ Arbeitnehmererfindung …   Lexikon der Economics

  • technischer Verbesserungsvorschlag — ⇡ Arbeitnehmererfindung …   Lexikon der Economics

  • Diensterfindung — ⇡ Arbeitnehmererfindung …   Lexikon der Economics

  • Inanspruchnahme — ⇡ Arbeitnehmererfindung …   Lexikon der Economics

  • Verbesserungsvorschlag — ⇡ Arbeitnehmererfindung, ⇡ betriebliches Vorschlagswesen …   Lexikon der Economics

  • Arbeitnehmer — I. Begriff:1. A. ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages (⇡ Arbeitsvertrag) unselbstständige, fremdbestimmte Dienstleistungen zu erbringen hat. Bedeutsam ist die Arbeitnehmereigenschaft u.a. dafür, ob Arbeitsrecht mit seinem… …   Lexikon der Economics

  • Arbeitnehmererfindergesetz — Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. Eine Arbeitnehmererfindung ist eine patent oder gebrauchsmusterfähige Erfindung, die ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner… …   Deutsch Wikipedia

  • Arbeitnehmererfinderrecht — Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. Eine Arbeitnehmererfindung ist eine patent oder gebrauchsmusterfähige Erfindung, die ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner… …   Deutsch Wikipedia

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”